Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung und Melderegisterauskunft

01. August 2018: Mitteilung

Die Gemeinde Tegernheim informiert Sie, gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) über Ihre Widerspruchsrechte bei folgenden Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften:

  • an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
    (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
    (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
  • an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform
    (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
  • an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
    (§ 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes  i. V. m. § 36 Abs.2 BMG)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen Ihre Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähre Kinder und Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind, dies gilt jedoch nicht, wenn die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 1 bis 3 BMG)

Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, dies dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde Tegernheim, Ringstr. 47, 93105 Tegernheim mitzuteilen.